BFH ändert Rechtsprechung zur Sitztheorie in Bezug auf zuziehende ausländische Gesellschaften
Nach geänderter Rechtsprechung des BFH kann eine US-Kapitalgesellschaft mit statutarischem Sitz in den USA, die ihre Geschäftsleitung in die Bundesrepublik verlegt, Organträgerin einer inländischen Kapitalgesellschaft sein. Die dem entgegenstehende Regelung des § 14 Nr. 3 S. 1 KStG 1984 sei nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 vereinbar. (Urteil vom 29.01.2003, Az.: I R 6/99)
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Sachverhalt
An der Klägerin, einer inländischen GmbH, sind eine andere inländische GmbH und eine AG US-amerikanischen Rechts (US-AG) beteiligt. Die US-AG hat ihren statutarischen Sitz in den USA. Ihre Geschäftsleitung befindet sich in Deutschland. Die Klägerin hat mit der US-AG als Organträgerin einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Beklagter ist das Finanzamt. Dieses erkannte das Organschaftsverhältnis im Rahmen der Körperschaftssteuerveranlagung nicht an, weil weder die Voraussetzungen des § 14 Nr. 3 S. 1 KStG noch des § 18 KStG erfüllt seien. Nachdem das FG die hiergegen eingelegte Klage abgewiesen hatte, war die von der Klägerin beim BFH eingelegte Revision erfolgreich.
Organträgerschaft der US-amerikanischen Gesellschaft
Nach Ansicht des BFH hat das Finanzamt die organschaftliche Beziehung zwischen der Klägerin und der US-AG und damit die Abführung des von der Klägerin im Streitjahr erwirtschafteten Gewinns zu Unrecht nicht anerkannt. Zwar seien insbesondere die Voraussetzungen des § 14 Nr. 3 S. 1 KStG nicht gegeben, da hiernach eine Körperschaft nur Organträger sein könne, wenn sich sowohl ihr Sitz als auch ihre Geschäftsleitung im Inland befinde. Allerdings verstoße die Versagung der Organträgerschaft gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 4 DBA-USA. Dieses gebiete, inländische Tochterunternehmen von US-amerikanischen Unternehmen gegenüber ähnlichen inländischen Unternehmen steuerlich nicht zu benachteiligen. Hiermit gab der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf.
Hintergrund: Urteil des EuGH
Hintergrund der Umorientierung des BFH ist die Abkehr des EuGH von der Anwendung der sogenannten Sitztheorie auf Zuzugsfälle (vgl. EuGH vom 05.11.2002, Az. : C-208/00,
DNotZ 2003, 139). Nach dieser Theorie kann eine in Deutschland gegründete Gesellschaft, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz ins Ausland verlegt, nicht mehr Organträger innerhalb eines organschaftlichen Verhältnisses zu einer inländischen Gesellschaft sein. Bislang galt entsprechendes für ausländische Gesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung ins Inland verlegten. Hierdurch sieht der EuGH die Niederlassungs- und Kapitalsverkehrsfreiheit nach Art. 43 und 48 EGV verletzt. Vergleichsgegenstand für zuziehende Gesellschaften müssen seiner Ansicht nach die im Inland mit Geschäftsleitung und Sitz residierenden Gesellschaften sein, deren Organträgerschaft möglich sei.
BFH: DBA-USA erweitert EuGH-Rechtsprechung auch auf US-Kapitalgesellschaften
Die Rechtsprechung des EuGH wirkt sich grundsätzlich nur auf die EG-Mitgliedsstaaten aus. Nach Ansicht des BFH kann sich die US-AG als US-Kapitalgesellschaft aufgrund des bilateralen Diskriminierungsverbotes des Art. 24 Abs. 4 DBA-USA auch auf die aus dem Urteil resultierende Gleichbehandlung mit inländischen Gesellschaften berufen.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 5. Juni 2003.
Weiterführende Links
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BFH: Eine US-Kapitalgesellschaft mit statutarischem Sitz in den USA, die ihre tatsächliche Geschäftsleitung ins Inland verlegt, kann Organträgerin einer GmbH sein, Urteil vom 29.1.2003, Az.: I R 6/99 ,
BB 2003, 1210